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Ärztlich "verordneter" Lift?

Bundesfinanzhof zeigte sich im Falle eines Behinderten großzügig

Treppenlifte sind häufig die letzte Möglichkeit, einem Behinderten innerhalb seines eigenen Hauses noch eine gewisse Mobilität zu erlauben. Doch oft wird vor den deutschen Gerichten darum gestritten, unter welchen Voraussetzungen der Einbau steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann. Die höchste Instanz zeigte sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS großzügig.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 61/12)

Der Fall: Ein Hausbesitzer war in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Er benötigte selbst für kurze Strecken einen Rollstuhl oder Rollator. Um von einem Stockwerk seiner Immobilie in das andere gelangen zu können, ließ er für rund 18.000 Euro einen Treppenlift einbauen. Der Betrag wurde in der nächsten Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Doch das Finanzamt weigerte sich, weil nicht schon im Vorfeld ein (amts-)ärztliches Gutachten zur Notwendigkeit des Einbaus erstellt worden sei.

Das Urteil: So streng wollten die Richter des Bundesfinanzhofes die Angelegenheit nicht sehen. Ob ein Treppenlift notwendig gewesen sei oder nicht, dazu nahmen sie keine Stellung. Das müsse nach Abwägung der medizinischen Argumente die zuständige Instanz entscheiden. Aber die Sache bereits am starken Formalismus des vorherigen Gutachtens scheitern zu lassen, das gehe zu weit.

 

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